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Die Gebührenverordnung für Heilpraktiker

Da man als Heilpraktiker in Deutschland eigenverantwortlich tätig ist, muss man die Rechnung an die Patienten selbst stellen. Was und wie viel dabei berechnet werden darf, ist vorgeschrieben. Das “GebüH“ Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker weißt auf gesetzlich vorgeschriebene Inhalte hin und bietet eine Übersicht, welcher Geldbetrag für welche Leistung berechnet werden darf.

Der Beruf als Heilpraktiker unterliegt in Deutschland vielen verschiedenen Gesetzen. Er gilt zum Beispiel im Sinne des §18 EstG als freier Beruf.

Als Heilpraktiker schließt man einen Vertrag über die Behandlung mit seinen Patienten. Dieser wird im BGB §145 genauer erörtert und ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Das heißt, der Vertrag kann auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung zustande kommen. Dies geschieht zum Beispiel durch eine schlüssige Handlung.

Weiterhin gehen Patient und Heilpraktiker einen Dienstleistungsvertrag nach §612-630 BGB ein; der Heilpraktiker verpflichtet sich, sein Bestes zu tun, um die Krankheit zu heilen, bzw. diese zu lindern. Der Patient ist im Gegenzug dazu verpflichtet, den Heilpraktiker zu vergüten.

Die Vergütung ist laut §611 BGB nicht vorgeschrieben und kann deshalb zwischen Patienten und Heilpraktiker verhandelt werden. Falls die Vergütung bei einer Übereinkunft nicht angesprochen wurde, gilt sie nach §612 BGB dennoch als vereinbart.

Die Vergütung ist weiterhin nicht ein den Erfolg der Behandlung geknüpft. Der Heilpraktiker ist jedoch verpflichtet, sein Möglichstes zu tun und die Behandlung und alles was damit zusammenhängt sorgfältig und gewissenhaft zu erledigen.

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, kurz GebüH, hält die durchschnittlich üblichen Vergütungen fest und kann damit bei Rechnungsstellungen bzw. Preiskalkulationen nützlich sein. Auch können sich die Patienten am GebüH orientieren, falls bei einem Gespräch nicht ein anderer Preis festgelegt wurde.

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Allgemeine Grundsätze der GebüH

In den allgemeinen Grundsätzen werden verschiedene Anmerkungen festgehalten.

Etwa, was bei der Rechnungserstellung zu beachten ist. Diese muss zum Beispiel so gestaltet sein, dass sie sowohl für den Zahlungspflichtigen als auch für den möglichen Kostenträgern übersichtlich und nachvollziehbar aufgebaut ist. Zusätzlich müssen Dinge angegeben sein, wie

  • Vor- und Zuname des Patienten inklusive vollständiger Adresse
  • Die vollständige Diagnose
    • Diese muss den entsprechenden zeitlichen Zusammenhang,
    • die Feststellung, bzw. Behandlungen der Krankheit, Beschwerden oder Unfallfolgen,
    • die entsprechend nachvollziehbare Diagnose, enthalten,
    • sodass ein Zusammenhang zwischen den Leiden, den Behandlungsmaßnahmen und den Arzneimitteln erkennbar ist
  • Die Einzelleistungen mit der dazugehörigen GebüH-Ziffer
  • Die Einzelbeträge der entsprechenden Leistung
  • Jeder Leistungskomplex mit dem dazugehörigen Datum

Es ist auch gesetzlich festgelegt, dass man besondere Kosten nicht gesondert berechnen darf, darunter fallen zum Beispiel Portokosten innerhalb einer Laborgemeinschaft oder Einmal-Artikel, wie Latexhandschuhe und Wattestäbchen.

Falls Leistungen nicht in der GebüH aufgezeichnet sind, können sie wie entsprechend ähnliche Leistungen berechnet werden, müssen aber dementsprechend gekennzeichnet werden.

Dieser Text enthält lediglich vereinfachte Informationen und ist keinesfalls ein Ersatz für eine intensive Beschäftigung mit dem GebüH. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker findest du hier.

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